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Internationale Kooperation unter Artikel 6

Das Übereinkommen von Paris bietet den Vertragsstaaten die Möglichkeit, bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzziele zusammenzuarbeiten. Die in Artikel 6 des Übereinkommens verankerten Kooperationsmechanismen bilden die rechtliche Basis für marktbasierten Klimaschutz.

Das Übereinkommen von Paris legt eine Reihe von Prinzipien fest, die gelten, wenn Staaten Kooperationsmechanismen für die Umsetzung ihrer Klimaschutzziele nutzen wollen:

  • Die Nutzung der Kooperationsmechanismen soll zur Steigerung der Ambition genutzt werden und so dazu beitragen, die Bemühungen in Sachen Klimaschutz (mitigation) oder Klimaanpassung (adaptation) zu verstärken.
  • Die Kooperationsmechanismen sollen dazu beitragen, nachhaltige Entwicklung zu fördern. Zwar steht die Vermeidung von Treibhausgasemissionen im Mittelpunkt, andere Nachhaltigkeitsdimensionen müssen aber ebenfalls adressiert werden.
  • Die Kooperationsmechanismen müssen die Umweltintegrität fördern. Das bedeutet, dass die Mechanismen nicht genutzt werden dürfen, um ambitionierten Klimaschutz in den beteiligten Ländern zu umgehen, was zu einer Aushöhlung ihrer Klimaschutzziele führen würde.

Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Vertragsstaaten auf der Klimakonferenz in Glasgow (COP26) auf ein Regelwerk für Artikel 6 geeinigt. Detaillierte Vorgaben liegen nun für alle drei unterschiedlichen Ansatzpunkte zur internationalen Kooperation vor.

Direkte zwischenstaatliche Kooperation (Art. 6.2)

Unter Artikel 6.2 können die Vertragsstaaten direkt miteinander kooperieren. Dabei ist es möglich, dass Minderungsmaßnahmen in einem Land umgesetzt werden und die daraus resultierenden Minderungsmengen in ein anderes Land transferiert und dort gegen das nationale Klimaschutzziel angerechnet werden. Voraussetzung hierfür sind ein transparentes Verfahren und eine korrekte Buchhaltung der Minderungsleistung. Das neue Regelwerk schließt aus, dass Emissionsreduktionen mehrmals gezählt werden – beispielsweise sowohl in der Klimabilanz des Landes, in dem die Klimaschutzmaßnahme stattfindet, als auch in dem Land, in das die Minderungsleistungen transferiert werden. Dies ermöglicht es zum Beispiel auch, nationale oder regionale Instrumente mit vergleichbaren Systemen zu verknüpfen und so einen gemeinsamen grenzüberschreitenden Kohlenstoffmarkt zu schaffen. Eine internationale Aufsicht über diese Kooperationsformen ist nicht vorgesehen, aber es gelten umfassende Berichts- und Bilanzierungsvorschriften. Hierdurch sollen auch Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung sichergestellt und negative Auswirkungen vermieden werden. Die an der Klimaschutzmaßnahme beteiligten Staaten müssen beispielsweise Informationen darüber bereitstellen, wie die Aktivität mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung des Gastgeberlandes vereinbar ist, wie negative Auswirkungen vermieden werden und dass die Menschenrechte und andere Rechte geachtet werden.

Der neue Nachhaltigkeitsmechanismus (Art. 6.4)

Eine zweite Möglichkeit der Kooperation besteht in der Nutzung des „Mechanismus zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung“ (Artikel 6.4), der ein der ein Nachfolger des Clean Development Mechanism (CDM) des Kyoto-Protokolls ist. Wie bei zwischenstaatlichen Kooperationen unter Artikel 6.2 können die durch diesen Mechanismus erzielten Minderungsleistungen von dem Land, in dem sie realisiert wurden, in ein anderes Land transferiert und gegen das dortige Klimaschutzziel angerechnet werden. Im Gegensatz zu der direkten zwischenstaatlichen Kooperation unter Artikel 6.2, für die lediglich gemeinsame Leitlinien gelten, wird dieser Mechanismus durch ein von der Vertragsstaatenkonferenz beauftragtes Gremium beaufsichtigt, das sogenannte „Supervisory Body“. Darüber hinaus wurden Regeln Vorgehensweisen und Verfahren verabschiedet, die bei Durchführung von Aktivitäten unter Artikel 6.4 berücksichtigt werden müssen. Die Ausgestaltung und Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen sowie die Überprüfung der erzielten Ergebnisse laufen somit nach einheitlichen Vorgaben ab. Zum Beispiel müssen die Aktivitäten zunächst vom Gastgeberland genehmigt werden, bevor sie nach erfolgreicher Validierung durch eine unabhängige Prüforganisationen beim Supervisory Body registriert werden können. Eine Besonderheit des Mechanismus ist dessen Ziel, auch Akteure des Privatsektors zur Teilnahme an Klimaschutzaktivitäten zu bewegen.

Der Mechanismus muss nicht nur zur Steigerung der Ambition der beteiligten Staaten führen. Die Nutzung des Mechanismus soll zudem in der globalen Bilanz zu einer absoluten Senkung der Treibhausgasemissionen führen. Es wurde festgelegt, dass 2% der Emissionsminderungsgutschriften bei einer Transaktion gelöscht werden um eine solche Gesamtminderung der globalen Emissionen zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen die Aktivitäten unter Artikel 6.4 finanzielle Beiträge zum Anpassungsfonds leisten, wie dies bereits unter dem CDM der Fall war.

Mit Blick auf mögliche negative soziale und ökologische Auswirkung wurde auf der COP26 die Einrichtung eines unabhängigen Beschwerdemechanismus beschlossen. Beschwerden von Personen und Gemeinschaften, die von der Minderungsaktivität negativ betroffen sind, werden somit von einer unabhängigen Stelle untersucht. Ähnlich wie in Artikel 6.2 beinhalten die Regeln für Artikel 6.4 Vorgaben zur Berichterstattung über die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung des Gastgeberlandes.

Als Zugeständnis an einige Vertragsstaaten dürfen alte CDM-Emissionsminderungszertifikate in einem begrenzten Umfang auch für die Umsetzung von Klimaschutzzielen unter dem Paris Agreement genutzt werden. CDM-Aktivitäten können bei Erfüllung entsprechender Vorgaben und der Genehmigung der Gastgeberstaaten in den neuen Mechanismus unter Artikel 6.4 überführt werden.

Nicht-marktbasierte Ansätze (Art. 6.8)

Als dritte Option wurde im Übereinkommen von Paris die Möglichkeit für sogenannte nicht-marktbasierter Ansätze geschaffen (Artikel 6.8). Wie der Name deutlich macht, werden marktbasierte Klimaschutzinstrumente hier keine Rolle spielen. In den Verhandlungen der COP26 wurde die Errichtung eines Ausschusses für Nicht-Markt-Ansätze (NMA) beschlossen, der das Arbeitsprogramm von Artikel 6.8 bis 2027 umsetzen soll. Der Ausschuss wird Maßnahmen zur Förderung von NMAs in bestimmten "Schwerpunktbereichen" ermitteln und ergreifen. Zu den ersten Schwerpunktbereichen des Arbeitsprogramms gehören: "Anpassung, Resilienz und Nachhaltigkeit", "Minderungsmaßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung" und "Entwicklung sauberer Energiequellen". In Zukunft können noch weitere Schwerpunktbereiche hinzukommen.

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