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Arbeitspapier untersucht Genehmigungsverfahren der Gastgeberländer unter Artikel 6

September 2019 – Artikel 6.3 des Paris Agreement legt fest, dass die Nutzung von "internationally transferred mitigation outcomes" (ITMOS) freiwillig ist, dass die Nutzung jedoch von den beteiligten Vertragsparteien genehmigt werden muss. In ähnlicher Weise bestimmt Artikel 6.4 in Verbindung mit Paragraph 37 (a) der "Paris decision", dass die Teilnahme an dem neuen Mechanismus eine Genehmigung durch die Vertragsstaaten voraussetzt. Ein Vertragsstaat kann auch durch eine weitere Genehmigung festlegen, dass nicht-staatliche Akteure teilnehmen können.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Kyoto-Mechanismen untersucht ein neues Arbeitspapier – eine Aktualisierung einer Auswertung die vor der 24. Vertragsstaatenkonferenz (COP 24) durchgeführt wurde - mögliche Formen, wie Gastgeberländer Transaktionen unter den Artikeln 6.2 und 6.4 des Paris Agreement bewilligen können.

Hinweis: Diese Publikation ist nur in englischer Sprache erhältlich.

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