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Bundesregierung reformiert ProjektMechanismenGesetz

April 2007 - Mit dem ZuG 2012 wird die Gesamtzuteilungsmenge für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen auf 453,1 Mio. Zertifikate pro Jahr festgelegt. Die Nutzungsobergrenze für Emissionszertifikate aus CDM- und JI-Projekten beträgt 20%: Anlagenbetreiber können deshalb in Deutschland jährlich bis zu 90,62 Mio. CERs bzw. ERUs nutzen. Für die 2.Handelsperiode des EU-Emissionshandels ist somit die Einführung eines kompletten Jahresbudgets möglich. Für die deutschen Unternehmen wird mit dieser Entscheidung die Tür zu den sich entwickelnden Kohlenstoffmärkten weit aufgestoßen. Bislang hat Deutschland einen weltweiten Anteil an registrierten CDM-Projekten von 3%, der seit Anfang des Jahres stetig wächst.

Mit dem jetzt von Bundeskabinett beschlossen Änderungen zu ProMechG werden die aktuell notwendigen Anpassungen des Gesetzes an die internationale Beschlusslage (JI-Second Track) vorgenommen sowie erste Erfahrungen der Anwendung des ProMechG berücksichtigt.

  1. Seit Oktober letzten Jahres hat das JI-Aufsichtsgremium (JISC) den sog. Second Track für Joint Implementation in Gang gesetzt. Dieses Verfahren sieht Regelungen für teilnehmende Industriestaaten vor, die in der Berichterstattung und der Inventarisierung der Treibhausgase noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen. In diesen Fällen müssen die JI-Projekte mit internationaler Beteiligung des JISC durchgeführt werden. Mit der jetzigen Novellierung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Zustimmung zu JI-Projekten durch die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt) auch für das Second Track – Verfahren erteilt werden kann. Diese Anpassung des ProMechG erweitert den Kreis möglicher Emissionsminderungsprojekte im Ausland, da gegenwärtig erwartet wird, dass die meisten JI-Gastländer in Mittel- und Osteuropa dieses Verfahren durchführen müssen. Die Einzelheiten der Gesetzesänderung sind in Box 1 der Erläuterung (siehe unten) aufgelistet.
  2. Das ProMechG sieht in der bislang noch gültigen Fassung die Finanzierung der Aufgaben der DEHSt analog zum EU-Emissionshandel durch eine Überwälzung der Kosten auf die Antragsteller vor. In den zurückliegenden eineinhalb Jahren seit Inkrafttreten des ProMechG hat gab es die Entwicklung, dass mit der Einrichtung von zuständigen Genehmigungsbehörden in anderen EU-Staaten ein Großteil der Antragsteller sich an der Höhe der jeweiligen Gebührensätze orientiert und damit gegen eine deutsche Projektgenehmigung entschieden hat. Die Nutzung von CERs und ERUs im EU-Emissionshandel ist nicht an die vorherige Genehmigung von CDM- und JI-Projekten in demselben EU-Staat gebunden. Dies würde auch der Funktionsweise des Handels vollkommen widersprechen. Vor dem Hintergrund der z.T. sehr hohen Gebührensätze von bis zu über 20.000 € wurde bislang nur für wenige Projekte in Deutschland die Zustimmung beantragt. Mit der aktuellen Änderung des ProMechG werden die Gebührensätze auf international vergleichbare Maßstäbe reduziert. Das ProMechG sieht nun eine Spannbreite von Gebühren zwischen 20 und 600 € vor (Einzelheiten siehe Box 2 der Erläuterung unten). Die Anpassung der Gebührenordnung wird das Bundesumweltministerium unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle vornehmen.

Weitere Diskussionen und Verhandlungen über Änderungen des ProMechG, bspw. zur Zulässigkeit von nationalen Ausgleichsprojekten sowie von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsprojekten, stehen im Zusammenhang mit dem Review der EU-Richtlinien zum Emissionshandel und der sog. Linking Directive, die Nutzung von CERs und ERUs im EU-Emissionshandel regelt. Nach Ankündigung der EU-Kommission wird ein entsprechender Bericht in der zweiten Jahreshälfte 2007 vorgelegt. Die informellen Diskussionen in den EU-Arbeitsgruppen laufen derzeit an.

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